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Welche Voraussetzungen gelten für eine telefonische Krankschreibung

Was gibt es bei einer telefonischen Krankschreibung zu beachten?

Eine telefonische Krankschreibung ermöglicht es Patienten, sich bei leichten Erkrankungen telefonisch von ihrem Arzt krankschreiben zu lassen, ohne die Praxis persönlich aufsuchen zu müssen. Dies kann besonders praktisch sein, um Ansteckungen im Wartezimmer zu vermeiden und den Aufwand für Patienten und Praxen zu reduzieren.

In Brandenburg gelten folgende Voraussetzungen für eine telefonische Krankschreibung:

  1. Bekanntheit in der Praxis: Der Patient muss der Praxis bereits persönlich bekannt sein.

  2. Leichte Erkrankungen: Die telefonische Krankschreibung ist nur bei leichten Erkrankungen möglich, die keine schwere Symptomatik aufweisen.

  3. Dauer: Die Erstbescheinigung kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.

  4. Authentifizierung: Der Patient muss sich am Telefon authentifizieren, beispielsweise durch Abgleich der Daten der Versichertenkarte und Abfrage von Patientendaten wie Geburtsdatum oder Wohnanschrift.

  5. Ermessensentscheidung des Arztes: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder ob eine Untersuchung notwendig ist.

  6. Folgebescheinigung: Eine Folgebescheinigung kann nur nach einem persönlichen Besuch in der Praxis ausgestellt werden, es sei denn, die Erstbescheinigung wurde bereits bei einem Praxisbesuch ausgestellt.

Stand: November 2024. Bitte beachte Sie, das sich die Vorraussetzung in Zukunft ändern können.

 

 

 

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