eRezept-Information
Das eRezept bei Ihrem Hausarzt -
Das eRezept ist ab 1.1.2024 verpflichtend für alle Rezepte, die für gesetzlich Versicherte ausgestellt werden.
Die eRezepte müssen nicht mehr in der Arztpraxis abgeholt werden, sollte Ihre Karte in einem Quartal schon eingelesen worden sein, können Medikamente (insbesondere Folgemedikationen) bei Bedarf auch telefonisch oder über unser Kontaktformular in Auftrag gegeben werden. Es wird dann von uns geprüft, ob die angeforderten Medikamente den aktuellen Diagnosen entsprechen und nach einer eventuellen Nachfrage oder ärztlichen Konsultation wird das Rezept von uns erstellt. Ein Aufsuchen der Arztpraxis ist dann nicht mehr in allen Fällen erforderlich.
Bitte planen Sie für Ihre Rezepte für Dauermedikationen einen Tag Vorlauf ein:
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Sollten technische Störungen der zentralen Infrastruktur auftreten, ist es nicht möglich, Rezepte zu erstellen.
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Speziell in der Anfangsphase sind Störungen nicht auszuschließen.
Wir bemühen uns die Wartezeiten auf die Rezepte für Sie so kurz wie möglich zu halten. In dringenden Fällen ist es möglich eine Rzept in Papierform ausgestellt zu bekommen, dies ist dann aber nur vor Ort in der Praxis möglich.
Weitere Informationen rund um das eRezept erhalten sie unter anderem bei der Verbraucherzentrale oder dem Bundesgesundheitsministerium.
Welche Voraussetzungen gelten für eine telefonische Krankschreibung
Was gibt es bei einer telefonischen Krankschreibung zu beachten?
Eine telefonische Krankschreibung ermöglicht es Patienten, sich bei leichten Erkrankungen telefonisch von ihrem Arzt krankschreiben zu lassen, ohne die Praxis persönlich aufsuchen zu müssen. Dies kann besonders praktisch sein, um Ansteckungen im Wartezimmer zu vermeiden und den Aufwand für Patienten und Praxen zu reduzieren.
In Brandenburg gelten folgende Voraussetzungen für eine telefonische Krankschreibung:
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Bekanntheit in der Praxis: Der Patient muss der Praxis bereits persönlich bekannt sein.
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Leichte Erkrankungen: Die telefonische Krankschreibung ist nur bei leichten Erkrankungen möglich, die keine schwere Symptomatik aufweisen.
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Dauer: Die Erstbescheinigung kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
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Authentifizierung: Der Patient muss sich am Telefon authentifizieren, beispielsweise durch Abgleich der Daten der Versichertenkarte und Abfrage von Patientendaten wie Geburtsdatum oder Wohnanschrift.
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Ermessensentscheidung des Arztes: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder ob eine Untersuchung notwendig ist.
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Folgebescheinigung: Eine Folgebescheinigung kann nur nach einem persönlichen Besuch in der Praxis ausgestellt werden, es sei denn, die Erstbescheinigung wurde bereits bei einem Praxisbesuch ausgestellt.
Stand: November 2024. Bitte beachte Sie, das sich die Vorraussetzung in Zukunft ändern können.